Vereinssatzung

Sportvereinigung Möhnesee e.V. Satzung

Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist die geschlechtsneutrale Formulierung bzw. geschlechtsneutrale Personenbezeichnung gewählt und auf Splittingschreibweisen, z.B. Schrägstrichdoppelformen, Pluralbildungen pp. verzichtet worden.
Statt Personen werden ggf. Eigenschaften, Institutions-, Kollektiv-, Funktions- bezeichnungen, Handlungen bzw. Passiv und/oder Infinitivformulierungen verwendet.

Gliederung Seite A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben und Vereinslogo 3
§ 2 Zwecke 3

§ 3 Gemeinnützigkeit 3 § 4 Verbandsmitgliedschaften 4

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 §6 §7 §8 §9 § 10

Erwerb der Mitgliedschaft 4 Arten der Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Austritt 5 Ausschluss 5 Ansprüche bei Beendigung der Mitgliedschaft 5

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§11 § 12 § 13

Finanzierung 5 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 6 Ordnungsgewalt des Vereins 6

D. Vereinsorgane

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18 § 19

§20 § 21 § 22 § 23

Vereinsorgane 6

Mitgliederversammlung 6

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 7

Außerordentliche Mitgliederversammlung 7

Vorstand 8 Kassenprüfung 8

Gesamtvorstand 8 Zuständigkeit des Vorstands 8 Abteilungen, Ausschüsse 9 Vergütung, Aufwandsentschädigungen, Aufwendungsersatz, Bezahlte Mitarbeit 9

E. Vereinsjugend

§ 24 Vereinsjugend 9

F. Sonstige Bestimmungen

§ 25 § 26 § 27 § 28

Revision 10 Vereinsordnungen 10 Haftung des Vereins 10 Datenschutz im Verein 10

G. Schlussbestimmungen

§ 29 Satzungs- und Zweckänderungen, Auflösung bzw. Fusion, Vermögensbindung 11 § 30 Gültigkeit dieser Satzung 11

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A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben und Vereinslogo

(1) Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen: (in der Langform): Sportvereinigung Möhnesee e.V.

(in der Kurzform): SpVg. Möhnesee
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Möhnesee-Körbecke und ist beim Registergericht des Amtsgerichts Arnsberg unter der Nr. VR 70418 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß; das Vereinslogo ist auf dem Deckblatt der Satzung abgebildet.

§ 2 Zwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. § 52 AO i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins i.S. § 52 Abs. 2 AO ist die
Förderung der Jugendhilfe nach Nr. 4; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 dieAnerkennungals„TrägerderfreienJugendhilfe“gem.§75SGBVIII
 Handelni.R.derKooperationskompetenzi.V.mitderSportjugendNRWund§2Abs.2SGB

VIII i.R. von § 11 Abs. 3 SGB VIII in den Handlungsfeldern
– Sportverein – Kindertagesstätten, Familienbildungsstätten, u.a. in Projekten wie

„Anerkannter Bewegungskindergarten“, frühkindliche Entwicklungsförderung und Bildung der Kinder unter drei Jahren in und durch Körperbildung, Bewegung und Spielen;

– Sportverein – Schule bzw. öffentliche und andere freie Träger der Jugendhilfe durch Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten, z.B. im Rahmen von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten an „Offenen Ganztagsschulen“ (OGS) auch zur Talentfindung und -förderung mit Pflege internationaler Verständigung,

 FörderungundPflegevonengmitderJugendhilfeverbundenenLeistungendesFreizeit-und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen für aktive Sportler zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit, Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten, Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung, sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen (Bindungssicherung), um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen;

Innerhalb dieses Rahmens können auch andere Personen oder Körperschaften sportliche Darbietungen erbringen;

Förderung internationaler Gesinnung nach Nr. 13; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 VeranstaltungenzurIntegrationvonNeubürgernundBürgernmitMigrationshinter-grund, Austausch traditionellen Brauchtums

Förderung des Sports nach Nr. 21; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 SportförderungzurErfüllungdesAuftragsausArt.18Abs.3derLandesverfassungNRWauf

materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet,

  •   PflegedesFreizeit-undBreitensports,Amateur-undLeistungssportsdurchEntwicklungder

    Motorik durch Beherrschen von Sport- und Fitnessgeräten,

  •   DurchführungvonsportlichenVeranstaltungeni.S.§67aAOmitBenutzungvon

    Räumlichkeiten nach § 67a AO i. V. mit AEAO zu § 67a Nr. 11 und 12 bzw. Geräten mit und

    ohne qualifizierter Betreuung

  •   ErrichtenundUnterhaltenvonSportstätten

    § 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

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(3)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oberhalb steuerlicher Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied
 imKreissportbundSoestund

 indenfürdiebetriebenenSportartenzuständigenFachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach

Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft auf Dauer (>=1 Jahr) erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren teilzunehmen. Diese Pflichtangabe und die Einwilligungserklärung zur Datenerhebung nach § 28 dieser Satzung erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschulden gesamtschuldnerisch aufzukommen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. In der Beschlussfassung wird das Datum des Beginns der Mitgliedschaft zum 1. eines Monats bzw. Spiel-/ Startberechtigungsbeginn der jeweiligen Sportart und der Beginn der Finanzierung nach § 11 dieser Satzung bestimmt.

(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:  aktivenMitgliedern

 passivenMitgliedernund

 Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden

Ordnungen nutzen und / oder am Trainings-/Spielbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachzuwendungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Vereinszwecke außerordentliche Verdienste erworben haben. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt.

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch  Austritt

 Ausschluss
 Tod
 AuflösungdesVereins

§ 8 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch „Einschreiben Einwurf“ an den Sitz des Vereins. Dies gilt auch für den Fall nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
 trotzschriftlicherMahnungseinenZahlungsverpflichtungennichtnachkommt;

 grobeVerstößegegendieSatzungundOrdnungenschuldhaftbegeht;
 in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Zwecke zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen durch „Einschreiben Einwurf“ an die dem Verein bekannte Anschrift mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an den Vorstand zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich durch „Einschreiben Einwurf“ an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand in seiner nächsten ordentlichen Sitzung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 Ansprüche bei Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund nach § 7 der Satzung, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Finanzierungspflichten nach § 11 dieser Satzung, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 11 Finanzierung

(1) Der Verein kann zur Finanzierung seiner Zwecke erheben:

Nr.

  1. 1  (zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige) Mitgliederbeiträge in Geld als

    Halbjahresbeiträge und in Arbeitsleistungen (Pflichtstunden);

  2. 2  (Aufnahme-, Bearbeitungs-, Kurs-) Gebühren,

  3. 3  Zusatzentgelte für zweckspezifische Leistungen und

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  1. 4  (Investiv- oder Konsumtiv-) Umlagen nach Darlegung der Gründe durch den Vorstand (z.B. Finanzierung eines Projekts, unvorhersehbare Verschuldung) bis zum sechsfachen des Jahresbeitrages bzw. bis zur Obergrenze nach § 52 AO i.V. mit AEAO zu § 52 Tz 1.2 von 5.113 € innerhalb von 10 Jahren je Mitglied.

  2. 5  Pachten, Mieten für die Überlassung von (Teil-) Sportstätten, Betriebsvorrichtungen

Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Höhe der (Einzel-) Finanzierung nach Abs. 1 sowie deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe abteilungsspezifischer Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheiden die Abteilungen durch Beschluss. Der Beschluss ist vom Vorstand zu genehmigen.

Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich durch „Standardbrief“ bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der SEPA-Verbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Ermächtigung zum SEPA-Verfahren erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Verfahren erlassen. In diesem Fall tragen sie den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine Bearbeitungsgebühr.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Finanzierung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 befreit.

§ 12 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 13 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: Befristeter Ausschluss vom Trainings- / Spielbetrieb.

D. Vereinsorgane

§ 14 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
 Mitgliederversammlung

 Vorstand
 Jugendversammlung
 Abteilungen,Ausschüsse

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr außerhalb der Schulferien NRW statt.

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(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Kalendertagen grundsätzlich durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei fehlendem E-Mail-Zugang von Mitgliedern wird durch einfachen Brief und zusätzlich durch Vereinspublikationen auf der Homepage des Vereins und öffentlich durch die Publikation im Soester Anzeiger oder durch Aushänge im Aushang am Vereinsheim eingeladen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 18 der Satzung geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung von Vereinszwecken sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

9.

Entgegennahme der Berichte des Vorstands Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

Entgegennahme des Revisionsberichts
Entlastung des Vorstands
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

Wahl der Kassenprüfer/innen
Wahl der Innenrevisoren
Satzungs- und Zweckänderungen bzw. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

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§ 18 Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der:  1.Vorsitzendenund

 2.Vorsitzenden  3.Vorsitzenden  Geschäftsführer  Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Dies gilt auch im Falle des Online- Banking für Bankgeschäfte.

(2) Der Vorstand wird für Insichgeschäfte nach § 181 BGB vom Selbstkontrahierungsverbot befreit, d.h. für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst bzw. als Vertreter eines Dritten. Die Vorstandsmitglieder sind damit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dies ist eine vereinsinterne Regelung.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende sind bei vorheriger schriftlicher Erklärung zur Funktionsannahme wählbar.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Amtsniederlegungen vertreten sich die Personen nach § 18 Abs. 1 der Satzung in der genannten Reihenfolge bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand.

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 20 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem

 Vorstandnach§26BGB  Jugendleiter
 Abteilungsleiter

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 21 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

Nr.

  1. 1  Aufstellung des Haushaltsplans, der Abteilungsbudgets und eventueller Nachträge

  2. 2  Einberufung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung

  3. 3  Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  4. 4  Festsetzung der Tagesordnungen

  5. 5  Vorlage von Jahresberichten für Mitgliederversammlungen

  6. 6  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

  7. 7  Ausschluss von Mitgliedern

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(2) Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung in der Reihenfolge des § 18 der Satzung einberufen.
Über Beschlüsse sind Protokolle/Maßnahmenpläne unter Angabe von Ort, Tag, Angabe der (anwesenden und abwesenden) Teilnehmer und dem Abstimmungsergebnis zu führen.

(3) Der Vorstand tritt mindestens je Quartal einmal zusammen.

§ 22 Abteilungen, Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen und Ausschüssen beschließen.

(2) Die Ausschüsse bzw. Abteilungen können sich Ordnungen geben. Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 23 Vergütungen, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz, Bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalt und -ende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

(4) Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

E. Vereinsjugend

§ 24 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder, die i.R. der Sportjugend NRW und § 2 Abs. 2 SGB VIII tätig wird.

(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich möglichst eigenständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel innerhalb des Zwecks „Förderung der Jugendhilfe“ nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO i.S. § 2 der Satzung.

(3) Organe der Vereinsjugend sind:  dieJugendversammlungund

 derJugendleiter
Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(4) Einzelheiten kann die Jugendordnung regeln. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

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F. Sonstige Bestimmungen § 25 Revision

(1) Die Mitgliederversammlung beauftragt nach besonderem Einzel- / Dauerauftrag

a) aus ihrer Mitte ein Mitglied für die Dauer von 2 Jahren mit der Durchführung der internen Revision oder
b) Vertreter steuerberatender Berufe je nach Sachverhalt mit der Durchführung einer externen Prüfung.

(2) Revisionsgegenstand, -art und –umfang sind im Einzel-, Dauerauftrag festzulegen.

(3) Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht vorzulegen und mündlich zu erläutern.

§ 26 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:  Geschäftsordnung

 Finanzordnung  Jugendordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 27 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung Freibeträge oder Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gem. § 31a BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 28 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins, auch bei Ausgliederungen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (Fördervereine, Werbe-GbR), Bildung von Spiel-, Sport-, Fest- und Interessensgemeinschaften, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Dritter (u.a. Lehrgangs-, Wettkampfteilnehmer, Spender, Sponsoren) im Verein getrennt von Beschäftigtendaten gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied, jeder Beschäftigter und jeder Dritter hat das Recht auf:

AuskunftüberdiezuseinerPersongespeichertenDaten BerichtigungüberdiezuseinerPersongespeichertenDaten,wennsieunrichtigsind

SperrungderzuseinerPersongespeichertenDaten,wennsichbeibehauptetenFehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

LöschungderzuseinerPersongespeichertenDaten,wenndieSpeicherungunzulässigwar.

(5)
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(5) Für Zwecke des § 17 Satz 2 dieser Satzung ist die Überlassung der Mitgliederliste des Vereins mit Adressangaben zulässig.

  

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

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G. Schlussbestimmungen
§ 29 Satzungs- und Zweckänderungen, Auflösung bzw. Fusion, Vermögensbindung

(1) Satzungs- und Zweckänderungen oder die Auflösung und Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 30 Gültigkeit der Satzung
(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2018 beschlossen.

(2) Diese Satzung wird nach Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Arnsberg wirksam und tritt dann In Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen treten nach Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Arnsberg außer Kraft.